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Zoll

Zollabzeichen auf einer grünen Jacke

Deutsches Zollabzeichen, © Bundeszollverwaltung

04.12.2017 - Artikel

Das Konsulat der Botschaft kann die nachstehend aufgeführten Bestätigungen/Bescheinigungen für den Zoll vornehmen:

Umzugsbescheinigung

Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger mindestens ein Jahr in Nicaragua gewohnt haben und wieder nach Deutschland oder in einen anderen EU - Mitgliedstaat umziehen, können Sie Ihr Umzugsgut zollfrei nach Deutschland oder einen anderen EU - Mitgliedstaat einführen.

Die dazu erforderliche Bescheinigung erhalten Sie bei Vorlage eines gültigen Reisepasses und eines Nachweises über den mindest einjährigen Wohnsitz in Nicaragua (z.B. Cedula de Residencia ).

Für die Ausstellung dieser Bescheinigung in deutscher Sprache wird eine Gebühr erhoben.

Bitte erkundigen Sie sich vorher bei Ihrem Umzugsspediteur, ob Sie auch eine Bescheinigung in spanischer Sprache zur Vorlage bei den nicaraguanischen Zollbehörden benötigen. Diese kann Ihnen dann ebenfalls von der Botschaft ausgestellt werden.

Mehrwertsteuerrückerstattung / Ausfuhrbescheinigung

Die Botschaft Managua kann die Ausfuhr- und Abnehmerbestätigung für Waren im Reiseverkehr (nicht Umzugsgut) nur in Ausnahmefällen erteilen, wenn diese Bestätigung nicht - wie gefordert - von einer Grenzzollstelle beigebracht werden kann. Bei der Prüfung, ob es sich um eine Ausnahme handelt, muss ein strenger Maßstab angelegt werden.

In jedem Fall kommen nur Waren infrage, die im nicht-kommerziellen Reiseverkehr befördert wurden. Zur Einholung der Ausfuhrbescheinigung ist die persönliche Vorsprache im Konsulat erforderlich. Dabei müssen vorgelegt werden:

- gültiger Reisepass (mit eingetragenem Wohnort im Amtsbezirk der Vertretung)

- alle Originalbelege

- die eingeführte Ware (möglichst in Originalverpackung!)

Für Waren, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland gekauft wurden, kann keine Ausfuhrbescheinigung erteilt werden. Ferner müssen die Waren innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist nachweislich ausgeführt worden sein. Diese Frist beträgt zur Zeit 3 Monate und beginnt mit dem Ablauf des Monats, in dem die Gegenstände erworben wurden. D.h. wenn Sie die Ware im Januar gekauft haben, so beginnt die Frist am 01.02. zu laufen. Sie haben also bis Ende April Zeit, die Ausfuhrbescheinigung einzuholen.

Die Gebühr für die Ausfuhrbescheinigung beträgt zur Zeit 20,- € und muss in Cordoba entrichtet werden.

Bei der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen dürfen amtliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland keine Ausfuhrbestätigung erteilen.

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