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Ehefähigkeitszeugnis

Eheringe

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06.09.2022 - Artikel

Allgemeine Informationen

Ein Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des deutschen Standesamts zur Eheschließung im Ausland, in dem beide Verlobte genannt sind. Es bescheinigt die Tatsache, dass nach deutschem Recht der beabsichtigten Eheschließung keine bekannten Ehehindernisse entgegenstehen.

Welches Standesamt ist zuständig?

Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt des Wohnsitzes des deutschen Verlobten. Besteht kein Wohnsitz in Deutschland, so ist der Standesbeamte des letzten deutschen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig.

Nur wenn niemals oder nur vorübergehend ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat, ist das Standesamt I in Berlin für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig (§ 69b des Personenstandsgesetzes

Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen ausländischen Stelle, ob eine Übersetzung und Überbeglaubigung (Legalisation/Apostille) des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlich ist. Informationen zum Verfahren finden Sie hier:

Beglaubigung / Legalisation / Apostille / Beschaffung von Urkunden

Welche Unterlagen werden benötigt?

Da je nach Standesamt Unterschiede möglich sind, erkundigen Sie sich bitte direkt bei dem für Sie zuständigen Standesamt bezüglich der benötigten Unterlagen.

Für Anträge beim Standesamt I in Berlin sind in der Regel folgende Unterlagen für beide Verlobte erforderlich:

- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular

- Abstammungs- bzw. Geburtsurkunde oder Familienbuch beider Verlobten

- Reisepässe beider Verlobten (Datenblattseite)

- Nicaraguanische Aufenthaltserlaubnis beider Verlobten

- ggf. Heiratsurkunden und Eheauflösungsnachweise von Vorehen beider Verlobten (ggf. auch der Anerkennungsbescheid der ausländischen Ehescheidung durch die zuständige deutsche Landesjustizbehörde)

- amtliche Familienstands- sowie eine Wohnsitz- oder Meldebescheinigung (oder eine eigenhändige Erklärung über Ihren Familienstand und Wohnsitz sowie darüber, daß Sie keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben bzw. hatten).

Bitte legen Sie mit Antrag alle Dokumente und jeweils zwei Kopien vor. Grundsätzlich müssen alle ausländischen Urkunden in legalisierter Form vorgelegt werden.

Bei Wohnsitz in Deutschland: Alle ausländischen Urkunden müssen zusätzlich mit Übersetzung ins Deutsche und ggf. mit Apostille vorgelegt werden.

Kein Wohnsitz in Deutschland: Englischsprachige Urkunden bedürfen keiner Übersetzung. Urkunden in anderen Sprachen müssen zusätzlich mit einer Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden. Einige ausländische Urkunden, darunter auch nicaraguanische Urkunden, bedürfen einer Apostille.

Gebühren

Die Gebühren für ein Ehefähigkeitszeugnis richten sich nach jeweiligem Recht des Bundeslandes, in dem das zuständige Standesamt seinen Sitz hat. Sie erhalten hierzu zu gegebener Zeit ein Schreiben mit detaillierten Informationen. Die Gebühren für das Ehefähigkeitszeugnis müssen umgehend nach Zahlungsaufforderung auf das innerdeutsche Konto des zuständigen Standesamtes überwiesen werden. Die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses erfolgt in der Regel erst nach Zahlungseingang.

Bei der Auslandsvertretung fallen bei Antragstellung zusätzlich Gebühren an:

Beglaubigung von Fotokopien

Beglaubigung der Unterschriften

Die Gebühren werden zum aktuellen Tageskurs der Botschaft in NIO umgerechnet.

Bearbeitungszeit

Die Bearbeitung eines Ehefähigkeitszeugnisses kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Die Deutsche Botschaft hat hierauf keinen Einfluss und kann daher keinerlei Auskünfte über den Stand des Verfahrens erteilen.

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