Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Informationsblatt für Passkunden zur Einführung biometriefähiger Reisepässe (ePässe)

Artikel

Bitte beachten Sie, dass mit der Einführung der Gesichtsbiometrie in Reisepässe zum 1. November 2005 neue Anforderungen an die Qualität der Passbilder gestellt werden.

Durch die Einführung der neuen chip-basierten deutschen Reisepässe zum 1. November 2005 erhöhen sich außerdem die Gebühren für den EU-Reisepass.

1. Anforderungen an Passfotos für deutsche Reisepässe (ePässe)

Durch die gesetzlichen Änderungen zur Einführung der ePässe werden ab dem 1. November 2005 bestimmte Kriterien vorgegeben, die ein Passbild erfüllen muss, um biometrietauglich zu sein.

Danach gilt:

FORMAT:

Gesicht im Foto mittig sichtbar, die Gesichtszüge von der Kinnspitze bis zum Haaransatz sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich sichtbar. Gesichtshöhe muss 70 bis 80 % des Fotos einnehmen (Gesichtshöhe von zwischen 32 und 36 mm). Kopf (einschließlich Frisur) muss vollständig abgebildet sein, ohne die Gesichtsgröße zu verkleinern.

SCHÄRFE UND KONTRAST:

Gesicht in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar.

AUSLEUCHTUNG:

Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet sein. Das Bild darf keine Reflexionen oder Schatten im Gesicht sowie keine rote Augen aufweisen.

HINTERGRUND:

Hintergrund einfarbig hell ohne Muster (idealerweise neutral grau) mit gutem Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren. Bei hellen Haaren möglichst ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer.

Das Foto darf ausschließlich die zu fotografierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im Bild, wichtig vor allem bei Kleinkindern). Auf dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen.

FOTOQUALITÄT:

Das Foto sollte auf hochwertigem Papier mit einer Druckauflösung von mindestens 600 dots per inch (dpi) vorliegen (keine Knicke oder Verunreinigungen). Das Foto muss farbneutral sein und die Hauttöne natürlich wiedergeben.

KOPFPOSITION, GESICHTSAUSDRUCK und BLICKRICHTUNG

Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (z.B. Halbprofil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade und direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen geöffnet und gut sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillengestelle verdeckt sein.

BRILLENTRÄGER

Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (keine Reflexionen auf Brillengläsern, keine getönte Gläser oder Sonnenbrillen). Der Rand der Gläser oder das Gestell selbst dürfen die Augen nicht verdecken

KOPFBEDECKUNG

Grundsätzlich sind keine Kopfbedeckungen erlaubt. Eine Bildtafel mit anschaulichen Beispielen können Sie auf der Webseite der Bundesdruckerei unter www.bundesdruckerei.de , Bürgerservice, abrufen.

Weitere Informationen finden Sie auf den Web-Seiten der Bundesdruckerei, des Bundesinnenministeriums (www.bmi.bund.de , www.bundesinnenministerium.de ) sowie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik ( www.bsi.de ).


Weitere Informationen

Verwandte Inhalte

nach oben