Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net
Durch einen Staatsangehörigkeitsausweis wird die deutsche Staatsangehörigkeit verbindlich festgestellt. Dies ist etwa dann erforderlich, wenn erst die heutige Generation beginnt, die staatsangehörigkeitsrechtliche Situation von Ur- oder Ururgroßeltern zu klären.
Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
In bestimmten Fällen kann es erforderlich werden, dass die deutsche Staatsangehörigkeit festgestellt und ein sog. Staatsangehörigkeitsausweis beantragt werden muss. Dies ist v.a. dann der Fall, wenn das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit unklar ist bzw. erst die jetzige Generation beginnt, die staatsangehörigkeitsrechtliche Situation von Ur- oder Ururgroßeltern zu klären.
Im Verfahren auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises wird verbindlich festgestellt, ob die Antragsteller deutsche Staatsangehörige sind. Zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für Deutsche, die im Ausland leben, ist das Bundesverwaltungsamt in Köln.
Die Abstammung von dem Vorfahren, von dem man die deutsche Staatsangehörigkeit ableitet, muss lückenlos belegt werden. Gleichzeitig muss überprüft werden, ob Verlustgründe für die deutsche Staatsangehörigkeit eingetreten sind.
WICHTIG: Bitte lesen Sie sich alle Informationen auf dieser Webseite zum Thema „Staatsangehörigkeit“, v.a. die Erwerbs- und Verlustgründe, aufmerksam durch und lassen Sie sich anschließend von der Deutschen Botschaft beraten, ob ein Feststellungsverfahren notwendig ist. Sofern Ihnen die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises empfohlen wurde, beachten Sie bitte nachstehendes Merkblatt vom Bundesverwaltungsamt und die vor- und nachstehenden Hinweise.
Anschließend stellen Sie bitte die erforderlichen Dokumente zusammen, füllen das Antragsformular aus und buchen anschließend einen Termin unter „Staatsangehörigkeit“, um die Unterlagen bei der Botschaft abzugeben.
Alle nicht deutschsprachigen Dokumente müssen in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. Bevor Sie die meist kostspieligen Übersetzungen anfertigen lassen, empfiehlt die Botschaft eine Vorprüfung der Originalurkunden auf Vollständigkeit und Erfolgsaussichten des Antrages.
LINK Merkblatt vom BVA und Antragsformulare
HINWEIS: Es müssen die deutschen Antragsformulare verwendet und ausgefüllt werden. Lediglich als Hilfestellung für Sie sind auf der spanischen Version dieser Seite Höflichkeitsübersetzungen ins Spanische beigefügt.
Hinweise zu Nachweisen und vorzulegenden Unterlagen:
Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Vorfahren
Die Geburt in Deutschland ist für sich allein kein ausreichender Nachweis. Es ist ein zusätzlicher Nachweis erforderlich, dass der Betreffende bei Auswanderung deutscher Staatsangehöriger war. Dies kann durch Reisepässe, frühere Heimatscheine, Melde – und Militärunterlagen etc. nachgewiesen werden.
Zu beachten ist, dass bis 1914 die Staatsangehörigkeit durch 10-jährigen legitimationslosen Aufenthalt im Ausland verloren gehen konnte. Ein positiver Auszug aus der Konsularmatrikel reicht als Nachweis aus, dass die deutsche Staatsangehörigkeit zumindest nicht nach dieser Vorschrift verloren ging. Auszüge aus den Konsularmatrikeln können beim Bundesverwaltungsamt (BVA) angefordert werden.
Bei einer Negativbescheinigung besteht keine Aussicht auf eine positive Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn nicht zusätzliche Nachweise vorgelegt werden können, dass die Vorfahren zu einem späteren Zeitpunkt noch von deutschen Behörden als Deutsche betrachtet wurden. Die Bezeichnung als Deutscher in einer nicaraguanischen Urkunde ist für sich allein gesehen kein ausreichender Nachweis.
Geburtsurkunden
Es müssen alle Geburtsurkunden vom Antragsteller aus gesehen aufwärts in jeder Generation bis zu dem Vorfahren, von dem die Staatsangehörigkeit ursprünglich abgeleitet wird, vorgelegt werden.
Heiratsurkunden
Zum Nachweis der ehelichen Abstammung ist die Vorlage der Heiratsurkunden der Eltern, Großeltern, eventuell auch der Urgroßeltern notwendig. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung erworben oder verloren hat, muss dies ebenfalls durch die Vorlage einer Heiratsurkunde nachweisen.
Verheiratete Antragsteller müssen außerdem die eigene Heiratsurkunde vorlegen.
Verheiratete oder geschiedene Antragsteller müssen außerdem die eigene Heiratsurkunde, ggf. mit Scheidungsvermerk, vorlegen.
Ob die maßgebliche Ehe gültig ist, beurteilt sich nach deutschem Recht. Dies kann bedeutsam sein, wenn die Ehe nicht in Deutschland geschlossen wurde und/oder die Eheschließenden bereits früher einmal verheiratet waren.
Mehrfache Ehen und Scheidung
Waren die Eltern, Großeltern usw. mehrfach verheiratet, müssen Unterlagen zu allen Ehen beider Ehepartner und ggf. deren Auflösung vorgelegt werden. Bei Abstammung von geschiedenen Eltern ist ein Nachweis über die Scheidung erforderlich, dies betrifft sowohl die Scheidung der leiblichen Eltern als auch die Scheidung der Eltern von früheren Ehepartnern. Unter Umständen ist ein Anerkennungsverfahren für eine nicht in Deutschland erfolgte Scheidung erforderlich.
Adoption
Wer die Staatsangehörigkeit über eine Adoption ableitet, muss sämtliche Unterlagen zum Adoptionsverfahren vorlegen.
Sterbeurkunden
Bei Vorfahren, die vor 1927 außerhalb Nicaraguas geboren und bereits verstorben sind, muss zusätzlich eine Sterbeurkunde vorgelegt werden. Eine Sterbeurkunde ist auch erforderlich, wenn eine frühere Ehe des Vorfahren durch Tod des ersten Ehepartners aufgelöst wurde.
Meldebescheinigung
In Deutschland gibt es kein Zentralregister.
Ist bekannt, in welchem Ort in Deutschland der Vorfahre wohnhaft war, kann ggf. über das Einwohnermeldeamt oder das Archiv der entsprechenden Stadtverwaltung eine Bescheinigung angefordert werden, dass der Betreffende dort vor der Auswanderung als deutscher Staatsangehöriger registriert war. Eine Musteranfrage ist auf dieser Homepage abrufbar.
Bescheinigungen über den Nichterwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
Da der freiwillige Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit in den meisten Fällen den Verlust der deutschen zur Folge hatte, ist ein Nachweis über den Zeitpunkt des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit erforderlich bzw. eine Bescheinigung über den Nichterwerb.
Wer in Nicaragua geboren ist, besitzt die nicaraguanische Staatsangehörigkeit bereits kraft Gesetzes. Dadurch tritt kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein. Die Vorlage des Registerauszuges erübrigt sich in diesen Fällen.
Ein- und Ausreisedaten
Oft muss das Datum der Auswanderung und der Einreise in Nicaragua überprüft werden. Dazu kann die z.B. die Vorlage von Schiffspassagierlisten oder Passagen hilfreich sein.
Die vorstehende Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht vollständig.
Im Einzelfall kann die Vorlage von weiteren Unterlagen erforderlich sein.
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht erst mit der Aushändigung des Staatsangehörigkeitsausweises erworben. Der Staatsangehörigkeitsausweis ist ein amtliches Dokument, das den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung mit urkundlicher Beweiskraft dokumentiert.