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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist bereits über 100 Jahre alt und hat in der Zwischenzeit viele Veränderungen durchlaufen.
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Das deutsche Recht folgt hauptsächlich dem Abstammungsprinzip: Wer zum Zeitpunkt seiner Geburt Eltern deutscher Staatsangehörigkeit hat, ist ebenfalls seit Geburt Deutscher.
Im Abstammungsprinzip gibt es keinen Generationenschnitt. Die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ist auch noch möglich, wenn der die Staatsangehörigkeit vermittelnde Vorfahre bereits verstorben ist. Es ist allerdings nicht möglich, eine Generation zu überspringen, also z.B. die Staatsangehörigkeit direkt vom Großvater abzuleiten.
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist bereits über 100 Jahre alt und hat in der Zwischenzeit viele Veränderungen durchlaufen. Im Einzelfall wird das jeweils gültige Recht zum Zeitpunkt der Geburt oder der Eheschließung, Adoption oder Legitimation angewendet.
Das deutsche Recht kennt folgende Erwerbsgründe:
1. Abstammung vom deutschen Elternteil
Wer als eheliches Kind geboren ist, kann die deutsche Staatsangehörigkeit bei Geburt bis zum 31.12.1974 ausschließlich von dem deutschen Vater ableiten.
Bei Geburt seit dem 1.1.1975 können eheliche Kinder die Staatsangehörigkeit auch von der deutschen Mutter ableiten.
Für Enkel einer deutschen Großmutter ist eine Ableitung durch eheliche Geburt nur dann möglich, wenn auch der betreffende Elternteil (Vater oder Mutter) nach dem 1.1.1975 geboren wurde.
Ob die ggf. im Ausland geschlossene maßgebliche Ehe gültig ist, beurteilt sich nach deutschem Recht.
Wer als nicht eheliches Kind geboren ist, kann die deutsche Staatsangehörigkeit bei Geburt bis zum 30.06.1993 ausschließlich von der deutschen Mutter ableiten.
Bei Geburt seit dem 01.07.1993 können nicht eheliche Kinder die Staatsangehörigkeit auch vom deutschen Vater ableiten, wenn die Vaterschaft nach deutschem Recht wirksam festgestellt ist.
Regelung für Altfälle
Vor dem 1.1.1975 geborene eheliche Kinder deutscher Mütter konnten bis zum 31.12.1977 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abgabe einer Erklärung erwerben. Eine spätere Abgabe der Erklärung ist nicht mehr möglich, auch wenn die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter erst nach dem 31.12.1977 festgestellt wurde.
Vor dem 1.7.1993 geborene nicht eheliche Kinder deutscher Väter können die deutsche Staatsangehörigkeit unter folgenden Voraussetzungen erwerben
1. wenn die Vaterschaft nach deutschem Recht wirksam festgestellt ist
2. das Kind sich drei Jahre lang rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat und noch aufhält
3. das Kind in dieser Zeit noch nicht 23 Jahre alt geworden ist.
2. Legitimation (bis 30.06.1998)
Legitimation nach deutschem Recht bedeutet nicht nur die Anerkennung durch den Vater, sondern die Wandlung des Status des nicht-ehelichen Kindes in den Status eines ehelichen.
Neben der Möglichkeit des Ausspruches der Legitimation durch ein deutsches Gericht war der häufigste Fall der Legitimation die nachfolgende Eheschließung der Eltern. Neben der wirksamen Eheschließung muss also auch festgestellt sein, wer nach deutschem Recht die Eltern des nicht ehelichen Kindes sind. Die Rechtslage ist nach argentinischem und deutschem Recht häufig unterschiedlich. Im Einzelfall kann der Nachweis einer nach deutschem Recht wirksamen Legitimation schwierig sein.
3. Adoption als Minderjähriger
Seit dem 1.1.1977 erhält das minderjährige Kind (= vor Vollendung des 18. Lebensjahres) mit einer nach deutschen Gesetzen wirksamen Adoption durch einen Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Unterlagen zum ausländischen Adoptionsverfahren müssen in diesem Zusammenhang überprüft werden.
4. Einbürgerung
Durch die Einbürgerung wird einem Ausländer erstmals und erst ab dem Zeitpunkt der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen.
Ab der Einbürgerung kann der Deutsche die deutsche Staatsangehörigkeit durch die in Nr. 1 bis 3 geschilderten Fallgruppen weitervermitteln, also auch an seine nach der Einbürgerung geborenen Kinder.
5. Eheschließung
Die ausländische Ehefrau erwarb bei Eheschließung mit einem Deutschen bis zum 31.03.1953 automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Unter bestimmten Voraussetzungen war noch bis zum 31.12.1969 für die Ehefrau eines Deutschen ein Erwerb der Staatsangehörigkeit möglich.
Seit dem 01.01.1970 führt eine Eheschließung mit einem Deutschen oder einer Deutschen weder zum automatischen Staatsangehörigkeitserwerb noch begründet sie ein Anrecht auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit.