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Scheidung und Unterhalt

Stempel auf Scheidungspapiere

Stempel auf Scheidungspapiere, © picturedesk.com

24.11.2020 - Artikel

Eine im außereuropäischen Ausland erfolgte Ehescheidung deutscher Staatsangehöriger muss zunächst durch die zuständige deutsche Behörde anerkannt werden, um Rechtswirkung zu entfalten.

Antrag auf Anerkennung einer im außereuropäischen Ausland erfolgten Ehescheidung

Im Gegensatz zu einer im Ausland erfolgten Eheschließung, die in der Regel ohne weiteres auch für den deutschen Rechtsbereich anerkannt wird, muss eine im außereuropäischen Ausland erfolgte Ehescheidung zunächst durch die zuständige deutsche Behörde anerkannt werden, um Rechtswirkung zu entfalten.

Wichtig ist dies insbesondere für den Fall, dass eine erneute Eheschließung geplant ist, da es sich bei der neu geschlossenen Ehe sonst ggf. um eine in Deutschland unzulässige Doppelehe handeln könnte. Auch für die Einreichung einer Geburtsanzeige für ein Kind, welches in einer nachfolgenden Ehe geboren ist, kann eine Scheidungsanerkennung erforderlich sein. Bei einer Erklärung zur Wiederannahme des Geburtsnamens nach Scheidung ist dieses Verfahren zwingende Voraussetzung. Einen nach deutschem Recht erworbenen Ehenamen verliert man nach einer Scheidung nicht automatisch, sondern es bedarf einer Namenserklärung, mehr dazu hier.

Eine Anerkennung der Scheidung gemäß § 107 FamFG ist dann nicht erforderlich, wenn beide Ehegatten, deren Ehe geschieden worden ist, die Staatsangehörigkeit des Landes haben, in dem die Scheidung vorgenommen worden ist (wenn also beispielsweise bei einer in Nicaragua erfolgten Ehescheidung beide Ehepartner die nicaraguanische Staatsangehörigkeit haben). Ist allerdings einer der Partner deutsch-nicaraguanischer Doppelstaater, ist ein Anerkennungsverfahren erforderlich.

Der Antrag kann direkt bei der zuständigen deutschen Landesjustizverwaltung gestellt werden. Hinweise zur zuständigen Behörde finden Sie auf dem Antragsformular und unter dem Stichwort „Landesjustizverwaltung“ im Internet.

Für die Einreichung des entsprechenden Antrags bei der örtlich zuständigen Landesjustizverwaltung in Deutschland ist die Vorlage folgender Unterlagen erforderlich:

  1. Heiratsurkunde der aufgelösten/für nichtig erklärten Ehe
  2. Vollständige Ausfertigung der ausländischen Entscheidung mit Rechtskraftvermerk und möglichst mit Tatbestand und Entscheidungsgründen.
  3. Nachweise der Staatsangehörigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin (z. B. Reisepass, Personalausweis)
  4. Verdienstbescheinigung des Antragstellers/der Antragstellerin (die Höhe der Gebühr wird durch die Landesjustizverwaltung nach dem Einkommen festgelegt)

Verfahren

Allen fremdsprachigen Urkunden muss eine Apostille und eine Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt werden. Die Übersetzung muss von einem anerkannten Übersetzer gefertigt sein.

Sofern Urkunden aus anderen Ländern als Deutschland oder Nicaragua vorgelegt werden, erkundigen Sie sich bitte zuvor bei der Botschaft, ob die Einholung einer Apostille möglich oder ggf. die Einholung einer Legalisation der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Land der Ausstellung erforderlich ist.

Es empfiehlt sich, statt der Originale dem Antrag beglaubigte Kopien beizufügen.

Die Kopien können, müssen aber nicht notwendigerweise von der deutschen Botschaft beglaubigt werden.

Sie brauchen einen Termin, um in der Botschaft vorzusprechen und die Kopien beglaubigen zu lassen. Bei dieser Gelegenheit werden wir Sie hinsichtlich des Anerkennungsverfahrens gern beraten.

Gebühren

zum amtlichen Kurs der Botschaft in nicaraguanischen Cordoba zu zahlen in bar bei der Antragstellung für:

- Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin auf dem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach Art. 7 FamRÄndG. Die Unterschriftsbeglaubigung ist nicht vorgeschrieben, wird bei Antragstellung aus dem Ausland jedoch empfohlen.

- Beglaubigung der Kopien

Die zuständige Landesjustizverwaltung in Deutschland erhebt weitere Gebühren, die nach Zahlungsaufforderung direkt auf dem angegebenen Wege in Deutschland zu begleichen sind.


Neue EU-Verordnung zum auf Scheidungen anwendbaren Recht („Rom III“)

1. Neues auf Scheidungen anwendbares Recht

Am 21.06.2012 ist eine EU-Verordnung („Rom III“) in Kraft getreten, die regelt, welches Recht im Falle einer Ehescheidung in Fällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt.

Gerichte in Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Litauen (seit 21.11.2012), Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Spanien, Slowenien und Ungarn werden Rom III künftig zur Grundlage der Frage machen, welches Recht sie auf eine Scheidung anwenden. Weitere Länder können folgen. Gerichte in anderen Staaten werden diese Frage - wie bisher - nach den Regeln ihres eigenen Internationalen Privatrechts beurteilen.

Angesichts der erhöhten Mobilität der Bürger und der wachsenden Zahl sowohl von bi-nationalen Ehen wie auch von Menschen mit mehreren Staatsangehörigkeiten will Rom III einheitliche Regeln schaffen, welches Recht auf eine Scheidung Anwendung findet. Dabei wird grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten und nicht mehr primär an ihre Staatsangehörigkeit angeknüpft.

Rom III will außerdem die Möglichkeit der Rechtswahl stärken. Die Ehegatten können das auf ihre Scheidung anwendbare Recht selbst bestimmen. Dabei können sie beispielsweise das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt. Ist einer der Ehegatten Deutscher, kann also deutsches Recht gewählt werden.

2. Warum ist es wichtig, diese Verordnung zu kennen?

Haben die Ehegatten keine einvernehmliche Rechtswahl getroffen, unterliegt ihre Scheidung nun dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Haben sie keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, es sei denn, beide Partner haben den gewöhnlichen Aufenthalt an diesem Ort aufgegeben oder ein Partner hat dies vor mehr als einem Jahr getan.

Dann kommt das Recht des Staates zum Zuge, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen. Haben sie keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

3. Was bedeutet „anwendbares Scheidungsrecht“?

Der Anwendungsbereich der Rom III–Verordnung umfasst das materielle Scheidungsrecht. Dazu gehören die Scheidungsvoraussetzungen, wie z.B. eine erforderliche Trennungszeit. Viele Rechtsordnungen machen zudem das Vorliegen bestimmter Gründe zur Scheidungsvoraussetzung. Ohne deren Vorliegen wird die Scheidung nicht ausgesprochen.

Vermögensrechtliche Folgen der Ehe und Unterhaltspflichten sind hingegen (ebenso wie etwa die Frage des Namens der Ehegatten, die elterliche Sorge und Erbschaften) aus dem Wirkungsbereich von Rom III ausgenommen.

Das ausländische Scheidungsrecht wird auch dann angewandt, wenn es nicht das Recht eines an Rom III teilnehmenden Staats ist. Nur wenn das ausländische Recht eine Ehescheidung gar nicht vorsieht, oder einem der Ehegatten aufgrund seines Geschlechts keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung gewährt, ist es nicht anzuwenden, sondern stattdessen das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. Ansonsten kann die Anwendung einer Vorschrift des anzuwendenden Rechts nur versagt werden, wenn diese Anwendung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts widerspricht.

4. Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person oder eines Ehepaars kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln. Dies gilt für dauerhaft ins Ausland ziehende Personen, aber auch für solche, die sich nur zeitweise ins Ausland begeben, jedenfalls dann wenn die Entsendung auf mehr als sechs Monate angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt dorthin verlagert wird.

5. Was ist bei der Rechtswahl zu beachten?

a. zeitlich

Rom III eröffnet die Möglichkeit, durch Vereinbarung das auf die Scheidung anzuwendende Recht zu bestimmen. Eine solche Rechtswahl kann auch noch unmittelbar vor der Anrufung des Gerichts und in Deutschland sogar noch im laufenden Verfahren getroffen werden. Es ist aber ratsam, sie frühzeitig zu treffen.

Eine Rechtswahl, die in einem Ehevertrag vor dem Inkrafttreten von Rom III getroffen wurde, bleibt wirksam. Allerdings werden Eheverträge zwischen Partnern mit derselben Staatsangehörigkeit eine solche Wahl regelmäßig nicht enthalten, denn das auf die Scheidung anwendbare Recht war für diese Partner bisher nicht wählbar. Die (auch bisher mögliche) Wahl eines Rechts für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe stellt keine Wahl des auf die Scheidung anwendbaren Rechts im Sinne von Rom III dar.

b. förmlich

Rom III sieht die Schriftform (z.B. am Computer geschrieben, datiert und von beiden Ehegatten unterschrieben) vor. Haben beide Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem nicht an Rom III teilnehmenden Staat, ist für die Rechtswahl die Schriftform ausreichend, auch wenn sie sich vor einem deutschen Gericht scheiden lassen wollen.

Wenn beide Ehegatten aber im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem an Rom III teilnehmenden Staat haben (oder einer in diesem Staat und der andere in einem nicht an Rom III teilnehmenden Staat) und dieser zusätzliche oder abweichende Formvorschriften vorsieht, sind die Formvorschriften dieses Staates zwingend einzuhalten.

Deutsche Formvorschriften für die zu treffende Rechtswahlvereinbarung verlangen eine notarielle Beurkundung. Sie sind (nur dann) zwingend anwendbar, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder der eine dort und der andere in einem nicht teilnehmenden Staat hat. Sie sind eine Option, wenn ein Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und der andere in einem anderen teilnehmenden Staat hat.

6. Wo kann ein Scheidungsverfahren stattfinden?

Einer der Partner kann ein Gericht am gemeinsamen ausländischen Wohnort anrufen. Ein nach Trennung am ausländischen Wohnort nach Deutschland zurückgekehrter Ehegatte kann unter bestimmten Voraussetzungen das für seinen neuen deutschen Wohnort örtlich zuständige deutsche Gericht anrufen. Wenn beide Partner Deutsche sind, können sich auch im Ausland lebende Ehepaare in Deutschland scheiden lassen (vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg), falls sie sich nicht im Ausland scheiden lassen wollen.


Für weitere Informationen können Sie sich gern in der Rechts- und Konsularabteilung der Botschaft Managua beraten lassen.

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