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Geburtsanzeige und Namenserklärung

Foto eines lachenden Babys

Foto eines lachenden Babys, © www.colourbox.com

09.11.2023 - Artikel

Hier finden Sie alle Infos zur Abgabe einer Namenserklärung und zur Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde.

Informationen für die Eltern von Neugeborenen


Ihr Kind erwirbt durch Abstammung von einer deutschen Mutter und/oder einem deutschen Vater mit Geburt grundsätzlich automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Ausnahme:

Ihr Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht automatisch (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz) durch Geburt, wenn:

Sie (der deutsche Elternteil / die deutschen Eltern) nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und

Ihr Kind im Ausland geboren wurde und

Sie (der deutsche Elternteil / die deutschen Eltern) zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und

Ihr Kind durch Geburt automatisch eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt (z.B. durch Geburt in Nicaragua).

In diesem Fall müssen Sie innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes einen Antrag auf Beurkundung der Geburt im Ausland im Geburtenregister beim zuständigen deutschen Standesamt stellen (Geburtsanzeige). Diese Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Jahresfrist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung nachweislich eingeht und evtl. nachzureichende Unterlagen entsprechend fristgerecht vorgelegt werden. Der Antrag kann zur Fristwahrung auch von einem Elternteil allein gestellt werden. Im Laufe des Verfahrens müssen aber beide Sorgeberechtigte unterschreiben.

Namenserklärung für Kinder und Geburtsanzeige


Wird ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland geboren, so gilt die Namensführung in der ausländischen Geburtsurkunde nicht automatisch für den deutschen Rechtsbereich. Daher ist vor der Ausstellung eines deutschen Reisepasses zunächst die Namensführung nach deutschem Recht zu klären. Steht der Name noch nicht aufgrund einer Gesetzesautomatik fest (z.B. weil die Eltern einen Ehenamen nach deutschem Recht führen oder das Kind von einer ledigen Mutter geboren wurde), ist eine Festlegung durch Erklärung erforderlich.

Dies geschieht durch die Abgabe einer Namenserklärung oder im Rahmen einer Geburtsanzeige. Letzteres ist ein Antrag auf Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister, welche eine Namenserklärung – soweit erforderlich - einschließt. Aus dem Geburtenregister kann später eine deutsche Geburtsurkunde für das Kind ausgestellt werden.

Die Namenserklärung kann für volljährige Kinder nur nach deutschem Recht abgegeben werden;

bei minderjährigen Kindern zusätzlich nach dem Recht des Staates, dem ein Elternteil angehört.

Bei deutsch-nicaraguanischen Eltern gibt es für minderjährige Kinder somit folgende Alternativen:

deutsches Recht: vollständiger Nachname der Mutter oder des Vaters

  • Dieser Name gilt automatisch für alle gemeinsamen minderjährigen Kinder.

nicaraguanisches Recht: Doppelname, der aus dem jeweils ersten Nachnamen (apellido) von Vater und Mutter gebildet wird. Die Schreibweise aus der nicaraguanischen Urkunde wird übernommen.

  • Bei jedem weiteren Kind ist eine neue Erklärung erforderlich.

Vorzulegende Unterlagen

Für die Geburtsanzeige oder Namenserklärung müssen folgende Unterlagen im Original eingereicht werden:

  1. Formular zur Namenserklärung (minderjährige/ volljährige Kinder) oder Geburtsanzeige
  2. ausländische Geburtsurkunde des Kindes (Certificado/Acta de Nacimiento) mit deutscher Übersetzung und Apostille
  3. aktueller Auszug aus dem Geburtenregister/Geburtsurkunde für beide Elternteile (mit deutscher Übersetzung)
  4. bei verheirateten Eltern: aktueller Auszug aus dem Eheregister der Eltern/Heiratsurkunde (mit deutscher Übersetzung)
  5. Nachweis zur deutschen Staatsangehörigkeit des deutschen Elternteils (aktueller deutscher Reisepass und deutscher Reisepass, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes gültig war, soweit vorhanden Staatsangehörigkeitsausweis oder Einbürgerungsurkunde des deutschen Elternteils)
  6. nicaraguanische Ausweise (Cedula) der Eltern und des Kindes und ggf. Ausweis/Reisepass eines anderen Staates, dem ein Elternteil oder das Kind angehört.
  7. bei aktuellem oder bisherigem innerdeutschen Wohnort: Meldebescheinigung bzw. Abmeldebescheinigung vom deutschen Wohnort
  8. bei Vorehe der Mutter: aktueller Auszug aus dem Eheregister der Vorehe (mit deutscher Übersetzung), aus dem auch die Auflösung der Ehe hervorgeht, Scheidungsurteil. Bei Auflösung einer Ehe deutscher Staatsangehöriger im Ausland kann es ggf. erforderlich sein, diese zunächst in Deutschland anerkennen zu lassen (siehe Informationen zur Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen). Bitte nehmen Sie in diesem Fall vorab über das Kontaktformular auf der Website Kontakt auf.
  9. bei nicht verheirateten Eltern: die Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung muss sich aus der Geburtsurkunde (Langversion mit Unterschriften beider Eltern) ergeben oder bei der Botschaft beurkundet werden, damit die Vaterschaftsanerkennung auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam wird. Bitte nehmen Sie in diesem Fall vorab über das Kontaktformular auf der Website Kontakt auf.

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig sein.

Form der vorzulegenden Unterlagen

Alle Unterlagen werden im Original benötigt und von uns gescannt. Die Antragsteller erhalten die Originale sofort zurück.

Auszüge aus den nicaraguanischen Geburten- bzw. Eheregistern (sogenannte „acta/certificado de nacimiento/matrimonio“) werden nach persönlicher Vorsprache durch das nicaraguanische Standesamt (Registro Civil) ausgestellt.

Die Urkunden sind jeweils vom Standesamt des Ortes der Geburt/ Eheschließung vorzulegen (z.B. bei Geburt in Deutschland - deutsche Geburtsurkunde).

Fremdsprachigen Urkunden (außer Englisch) muss grundsätzlich eine Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt werden, wie unter „Vorzulegende Unterlagen“ angegeben. Die Übersetzung muss von einem/ einer anerkannten Übersetzer*in gefertigt sein.

Eine Apostille ist für alle nicaraguanischen Urkunden erforderlich (siehe Informationen zu Apostille).

Sofern Urkunden aus anderen Ländern als Deutschland oder Nicaragua vorgelegt werden, erkundigen Sie sich bitte zuvor, ob diese Länder Apostillen ausstellen oder ggf. die Einholung einer Legalisation der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Land der Ausstellung erforderlich ist.


Verfahren

Die Namenserklärung/ Geburtsanzeige muss persönlich eingereicht und während der Vorsprache unterschrieben werden. Dies kann in der Botschaft erfolgen (Terminbuchung über das Terminvergabesystem der Botschaft ist erforderlich!). Zum Termin müssen die Sorgeberechtigten und das Kind (ab 14 Jahren, falls nicht gleichzeitig ein Pass beantragt wird) bzw. das volljährige Kind persönlich vorsprechen. Im Rahmen des Termins werden die Unterschriften beglaubigt, die Unterlagen abgegeben, Kopien beglaubigt und die Gebühren der Botschaft gezahlt.

Namenserklärung/ Geburtsanzeige und Unterlagen werden anschließend an das zuständige Standesamt in Deutschland übersandt, das die Wirksamkeit des Namens prüft und bestätigt. Das Standesamt am aktuellen/ bisherigen deutschen Wohnsitz eines Elternteils bzw. des volljährigen Kindes ist vorrangig zuständig. Sofern nie ein deutscher Wohnsitz bestanden hat, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Die Bearbeitungszeit dort beträgt mehrere Jahre.

Zeitgleich zur Namenserklärung/ Geburtsanzeige kann ein Reisepass für das Kind beantragt werden, der erteilt werden kann, sobald die Namensführung für den deutschen Rechtsbereich durch das zuständige deutsche Standesamt wirksam festgestellt worden ist. Bitte beachten Sie hierzu die Informationen zur Ausstellung von Reisepässen.

Für den Antrag auf Reisepass müssen mit den Sorgeberechtigten auch minderjährige Kinder jeden Alters zum Termin mitkommen.


Gebühren

Es sind Gebühren zum amtlichen Kurs der Botschaft in nicaraguanischen Cordoba in bar zu entrichten.

23,76 Euro Beglaubigung von Fotokopien (bis zu 10 Seiten)

79,57 Euro Beglaubigung der Unterschriften beider Elternteile für einen Antrag mit Namenserklärung


Allgemeine Hinweise

Wenn ein Antragsteller nach dem 1.9.1986 geboren ist, ist vor der Ausstellung eines Passes in den meisten Fällen eine einmalige Namenserklärung notwendig. Auch wenn der Antragsteller bereits einen Pass hatte, aber bisher keine Namenserklärung erfolgt ist, muss diese nachgeholt werden. Es gibt Ausnahmen von dieser Regel – nämlich dann, wenn bereits ein Name im deutschen Recht feststeht - siehe unten „Ausnahmen“.

Die Namenserklärung ist im Formular für die Geburtsanzeige enthalten, s. letzte Seite.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Konsulats füllen keine Formulare für Sie aus. Bitte legen Sie Ihre Anträge komplett ausgefüllt vor. Wir bitten Sie Geburtsanzeigen und Namenserklärungen nicht in Großbuchstaben auszufüllen. Bitte schreiben Sie Vornamen, Nachnamen und Geburtsorte mit den korrekten diakritischen Zeichen. Korrekt ausgefüllte Formulare beschleunigen die Bearbeitungsdauer und ersparen Rückfragen.

Beispiel:

Richtig: María Belén Viña Fernández aus León
Falsch: MARIA BELEN VINA FERNANDEZ aus LEON
Die Bearbeitungszeit für deutsche Geburtsurkunden beim Standesamt I in Berlin liegt derzeit bei 3 bis 4 Jahren.


Ausnahmen

Ausnahmen von der Notwendigkeit einer Namenserklärung, obwohl der Antragsteller nach dem 1.9.1986 geboren ist:

  1. Der Antragstellende ist in Deutschland geboren und hat eine deutsche Geburtsurkunde
  2. Der erste Pass wurde vor dem 1.4.1994 ausgestellt (bitte Nachweis mitbringen)
  3. Die Eltern des Antragstellenden führen einen Ehenamen nach deutschem Recht. Dies ist häufig der Fall, wenn beide Eltern (auch) deutsche Staatsangehörige sind.
  4. Für ein älteres oder jüngeres, zu diesem Zeitpunkt minderjähriges Geschwisterkind wurde bereits eine Namenserklärung nach deutschem Recht abgegeben. Diese legt automatisch den Namen für alle zum Zeitpunkt der Erklärung minderjährigen Kinder derselben Eltern fest.
  5. Die Eltern des Antragstellers waren bei seiner Geburt nicht verheiratet und der Antragsteller ist bereits volljährig. Eine Namenserklärung ist nicht mehr möglich. Der Antragsteller führt nach deutschem Recht den Namen seiner Mutter.
  6. Der Antragsteller selbst wurde nach seiner Geburt eingebürgert. Er besitzt eine Einbürgerungsurkunde auf seinen Namen. Die Einbürgerungsurkunde (grün) ist nicht zu verwechseln mit einem Staatsangehörigkeitsausweis (gelb)
  7. Der Antragsteller hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Legitimation erworben (Heirat der Eltern nach der Geburt)

Weitere Informationen

Die Rechts- und Konsularabteilung der Botschaft arbeitet mit einem Terminvergabesystem. Bitte beantragen Sie Ihren Termin hier.

Terminvergabe für den Rechts- und Konsularbereich

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