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Beurkundung einer Auslandsehe im deutschen Eheregister
Eheschließung, © picture alliance / ZB
Sie können ihre im Ausland geschlossene Ehe im deutschen Eheregister nachbeurkunden lassen.
Rechtslage
Wie für jede im Inland geschlossene Ehe kann auf Antrag auch für eine Auslandseheschließung eine Beurkundung im Eheregister erfolgen. Voraussetzung ist jedoch, dass zumindest ein Ehegatte deutscher Staatsangehöriger ist. Für die Gültigkeit der im Ausland geschlossenen Ehe ist dies nicht notwendig. Die Nachbeurkundung ist auch nur dann ratsam, wenn die Eheleute starke Bindungen an Deutschland haben und daher ihre Ehe im Rechtsverkehr mit deutschen Behörden gelegentlich nachweisen müssen.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt ist jeder Ehegatte. Eine gemeinsame Antragstellung der Ehepartner wird nicht gefordert; jeder Ehegatte kann die Beurkundung ohne Zustimmung des anderen beantragen. Kinder und Eltern sind nur antragsberechtigt, wenn die Ehepartner verstorben sind.
Zuständigkeit
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt des aktuellen oder letzten inländischen Wohnsitzes des Antragstellers. Sofern dieser nie einen inländischen Wohnsitz hatte, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Der Antrag kann bei Aufenthalt im Ausland bei der Botschaft abgegeben und von dort an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden.
Erforderliche Unterlagen
Zum Termin sind folgende Unterlagen mitbringen:
- Geburtsurkunden der Ehepartner,
- Heiratsurkunde
- Nachweis der Staatsangehörigkeit der der Ehepartner: Reisepässe oder amtliche Ausweise, falls vorhanden: Staatsangehörigkeitsausweis (ggf. des Vorfahren), Einbürgerungsurkunde
- Ausgefülltes Formular
- Falls zutreffend: Heiratsurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunden aller Vorehen bzw. vorherigen Lebenspartnerschaften
- Falls zutreffend: Auflösungsnachweise aller Vorehen bzw. Lebenspartnerschaften z.B. Scheidungsurteil bzw. Urteil über die Auflösung der Lebenspartnerschaft mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde eines Ehepartners
- Falls zutreffend: Anerkennungsbescheid für ausländische Ehescheidung der zuständigen Landesjustizverwaltung. Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger in Nicaragua hat scheiden lassen, so muss diese Scheidung häufig zunächst in Deutschland anerkannt werden.
- Geburtsurkunden aller gemeinsamen Kinder
- Nachweis zur Namensführung in der Ehe: z. B. Bescheinigung über die Namensführung vom Standesamt
- Meldebescheinigung oder Abmeldebescheinigung vom deutschen Wohnort
Allen spanischsprachigen Urkunden muss eine Übersetzung ins Deutsche beigelegt werden, gefertigt von einem anerkannten Übersetzer. Manche Standesämter verlangen eine Apostille, daher ist es empfehlenswert die Urkunden apostillieren zu lassen.
Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen. Alle Originale erhalten Sie beim Termin zurück.
Verfahren
Bitte für die Abgabe des Antrags über die Homepage einen Termin buchen.
Wenn Sie einen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht wählen wollen, können Sie dies im Rahmen des Antrags auf Nachbeurkundung tun. Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe ist von beiden Ehepartnern abzugeben.
Bitte beachten Sie, dass eine Namensänderung in Nicaragua keine Wirkung entfaltet und zu Schwierigkeiten mit örtlichen Behörden führen kann. Sie würden in Ihren nicaraguanischen Dokumenten weiter Ihren Geburtsnamen führen.
Gebühren
Die Gebühren für Anträge auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister werden je nach Bundesland festgesetzt und können daher unterschiedlich sein. Mit einem Betrag zwischen 60 - 100 Euro ist zu rechnen. Die Beurkundung erfolgt nur nach Vorkasse, die Antragsteller erhalten dafür nach Antragstellung eine entsprechende Benachrichtigung mit den erforderlichen Kontodaten. Eine Zahlung der Standesamtsgebühren über die Botschaft ist nicht möglich.
Die Botschaft erhebt Gebühren für die erforderlichen Beglaubigungen von Unterschriften und/oder Kopien. Bei Antragstellung fallen folgende Gebühren an, zahlbar mit Kreditkarte (Visa oder Mastercard) oder in bar in nicaraguanischen Cordoba:
23,76 Euro Beglaubigung von Fotokopien (bis zu 10 Seiten)
79,57 Euro Beglaubigung der Unterschriften beider Ehe-/ Lebenspartner für einen Antrag mit Namenserklärung
Beglaubigung der Unterschrift(en) des/der Antragsteller(s) für einen Antrag ohne Namenserklärung